Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsinhalt
Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Campingbusses mit standardmäßigem oder individuellem Innenausbau sowie ggf. von Zubehör hierzu durch die Auto-Jochem GmbH (Jochem.Camp) als Vermieterin an den Mieter. Die Vermieterin schuldet keine Reiseleistung und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere die §§ 651 a-m BGB, finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen. Für das Vertragsverhältnis maßgebliche Dokumente sind:
- die Buchungsbestätigung per Email,
- der Mietvertrag mit den jeweils vereinbarten Konditionen und dem darin enthaltenen Zustandsbericht des Mietfahrzeugs,
- unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Deinen Camper von Jochen.Camp darfst Du nur innerhalb der Staaten der Europäischen Union sowie Andorra, Großbritannien, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz benutzen.
Die Campingbusse werden ausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Urlaubsreisen, für die Teilnahme an Sportevents, den alltäglichen Gebrauch o.ä. vermietet. Jegliche gewerbliche Nutzung, unübliches Fahrverhalten (beispielsweise gleiche Wegstrecke mehrfach hin und zurück, Taxi- oder Shuttlefahrten) oder die Nutzung für Wohnungsumzüge ist untersagt. Eine Zuwiderhandlung berechtigt die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund und gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen.
Es ist dem Mieter untersagt, das Mietfahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen zu verwenden. Auch zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, ist die Nutzung untersagt. Bestehen Zweifel an der Nutzung des Mietfahrzeuges behält sich die Vermieterin vor, dieses nicht auszuhändigen.
Die Überklebung und/oder Entfernung der Jochem.Camp Werbezeichen auf den Fahrzeugen ist grundsätzlich untersagt.
Die Anmietung eines Campingbusses zur Nutzung als Home-Office-Space für Bürotätigkeiten des Mieters bzw. dessen Mitarbeitern (bei der Anmietung durch Firmenkunden) stellt keine Benutzung zu einem gewerblichen Zweck dar.
2. Führungsbereichtigte
Mieter und alle Fahrer werden im Mietvertrag schriftlich eingetragen und müssen ihren Führerschein bei Fahrzeugübergabe der Vermieterin im Original vorzeigen. Kopien werden nicht akzeptiert. Halter des Mietfahrzeugs ist für den vereinbarten Mietzeitraum der Mieter.
Grundsätzlich Führungsberechtigte der Campingbusse sind alle volljährigen natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Miete seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sind.
Der Mieter hat eigenes Handeln sowie das des Fahrers zu vertreten. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
Der Vermieterin sind alle mitreisenden Personen im Mietzeitraum zu nennen. Bei Zweifel an der wahrheitsgemäßen Angabe der Anzahl der Mitreisenden und des Zwecks, behält sich die Vermieterin vor, das Mietfahrzeug nicht auszuhändigen.
Das gemietete Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Erlaubt der Mieter einem nicht berechtigten Fahrer, das Mietfahrzeug zu führen, stellt dies eine Verletzung der Vermietungsbedingungen dar. Der Mieter ist für alle Schäden haftbar, die durch einen nicht berechtigten Fahrer verursacht werden. Des Weiteren besteht für den nicht berechtigten Fahrer kein Versicherungsschutz durch von der Vermieterin angebotene Zusatzleistungen (Versicherungs-Pakete etc.). Deckungsschutz besteht in diesen Fällen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung.
Eine Vermietung des Mietfahrzeugs an Firmenkunden ist nur für erlaubte private Zwecke nach Ziff. 1 des Mieters oder dessen Mitarbeitern zulässig. Sofern aufgrund der vertraglichen Regelung im Mietvertrag der Mieter als Firmenkunde das Mietfahrzeug seinen Mitarbeitern überlassen darf, ist der Mieter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Mietfahrzeug nur an Mitarbeiter überlassen wird, die führungsberechtigt im Sinne dieser Ziff. 2 sind.
Das Mietfahrzeug darf von den berechtigten Fahrern nicht geführt werden, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beispielsweise durch den Einfluss von Alkohol, Drogen oder bei Krankheit beeinträchtigt ist.
3. Preise und Pauschalen
Der Gesamtmietpreis setzt sich aus dem Tagesmietpreis, evt. hinzugebuchtem Zubehör und der Servicepauschale zusammen. Im Tagesmietpreis enthalten ist die Fahrzeugüberlassung für den im Mietvertrag festgelegten Mietzeitraum. Ebenfalls abgegolten sind die Kosten für Wartung und Verschleißreparaturen sowie der vereinbarte Versicherungsschutz. Die zur Zeit des Vertragsabschlusses auf https://www.jochem.camp veröffentlichten Preise gelten inkl. jeweils geschuldetem Umsatzsteuersatz. Der jeweilige Tagesmietpreis ist aus der Preisübersicht auf https://www.jochem.camp zu entnehmen.
Zuzüglich zum Tagesmietpreis fällt je Anmietung eine Servicepauschale i.H.v. 99€ an. Für Mietfahrzeuge, in denen die Mitnahme von Haustieren gestattet ist wird eine zusätzliche Servicepauschale von 80€ fällig. Die Servicepauschale deckt die Kosten, die für die Bereitstellung des Fahrzeugs anfallen.
Alle Kosten, die nicht ausdrücklich im Gesamtmietpreis enthalten und mit diesem abgegolten sind, hat der Mieter zu tragen. Hierunter fallen insbesondere Mautkosten, Kraftstoffkosten, Parkgebühren, Campingplatzgebühren sowie andere Stellplatzkosten oder Transportgebühren wie beispielsweise Fährkosten. In Einzelfällen besteht die Möglichkeit, dass ein Vormieter gewisse Kosten oder Gebühren (z.B. Jahresvignette Schweiz) für das Mietfahrzeug gezahlt hat, welche auch vom Mieter im aktuellen Mietverhältnis genutzt werden können. Einen Anspruch auf solche zusätzlichen Leistungen besteht dabei nicht.
Auch Strafgebühren oder Bußgelder gehen zu Lasten des Mieters. Die Vermieterin erhebt für die Bearbeitung der Strafmandate, Blitzer und Parktickets eine Gebühr von 20€ pro Mandat.
Der Mieter autorisiert hiermit die Vermieterin, die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages oder nachträglich vorgelegten oder im Mietvertrag bezeichneten Kreditkarte abzubuchen. Insbesondere autorisiert der Mieter die Vermieterin, die vereinbarte Gebühr nach dieser Ziff. 3 der AGB für Strafmandate, Blitzer und Parktickets, die Bearbeitungsgebühren für Schäden nach Ziffer 11 und die Bearbeitungsgebühr für Mautgebühren nach Ziffer 14 über die Kreditkarte abzubuchen. Alle Kilometer, die der Mieter mit dem Mietfahrzeug zurücklegt, sind im Tagesmietpreis inkludiert, soweit nicht anders schriftlich vereinbart und kein unübliches Fahrverhalten erkennbar ist. Ist im Nachhinein eine Zweckentfremdung erkennbar, ist der Mieter zu Schadensersatz verpflichtet.
Sonderrabatte (Aktionen, Mitarbeiterangebote oder Messeaktionen) sind grundsätzlich weder untereinander noch mit anderen Rabatten wie Langzeit- oder Frühbucherrabatten kombinierbar.
4. Buchung
Nach Absenden des ausgefüllten Buchungsformulars wird ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Mietvertrages von der Vermieterin gesandt und der Mieter erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen per „Opt in“-Verfahren im Buchungsprozess an.
Als Information geht dem Mieter eine Meldung auf der Buchungsseite sowie eine automatische Direkt-Email (Instant Mail) von der Vermieterin über den Erhalt der Buchungsanfrage. Nach Erhalt der schriftlichen und aktiv von der Vermieterin ausgelösten Buchungsbestätigung (per Email) über das Buchungsportal von https://www.jochem.camp ist die Mietbuchung für die Vermieterin verbindlich angenommen (=Vertragsschluss zustande gekommen) und das Mietfahrzeug gilt als fest gebucht.
Die Vermieterin ist im Rahmen ihrer eigenen Dispositionsfreiheit berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrages abzulehnen.
Bei Buchung ist der Anzahlungsbetrag von 50% des Gesamtmietpreises (inklusive Extras und Servicepauschale) binnen 48 Stunden nach Buchung (also nach Erhalt der Buchungsbestätigung) fällig. Die Restzahlung von weiteren 50% der Gesamtsumme muss bis 30 Tage vor Reiseantritt bei der Vermieterin eingehen. Bei einer Buchung weniger als 30 Tage vor dem Reiseantritt ist der Gesamtmietpreis sofort fällig. Wird die Anzahlung oder Restzahlung nicht fristgerecht geleistet, liegt es im Ermessen der Vermieterin, wann die Buchung endgültig storniert wird.
5. Stornierung
Bei Rücktritt der verbindlichen Buchung des Mieters, gilt folgendes:
- Zwischen 0 und 48 Stunden vor vereinbartem Mietbeginn ist der volle Gesamtmietpreis inklusive Extras an Auto-Jochem GmbH (Jochem.Camp) zu zahlen. Aufgrund des erklärten Rücktritts besteht kein Anspruch auf eine Umbuchung oder einen Wertgutschein (“Stornogutschein”). Weitere Informationen zu den Stornogutscheinen finden sich weiter unten in diesem Absatz.
- Zwischen 48 Stunden und 29 Tagen vor vereinbartem Mietbeginn ist der volle Gesamtmietpreis inklusive Extras an Auto-Jochem GmbH (Jochem.Camp) zu zahlen. Der Mieter kann frei zwischen
- einem Stornogutschein in Höhe des vollen Gesamtmietpreises,
- einer Umbuchung auf einen frei wählbaren Zeitraum, oder
- einer Umbuchung auf eine andere Fahrzeugkategorie
wählen. Führt die Umbuchung zu einem höheren Gesamtmietpreis als der ursprünglich vereinbarte, so hat der Mieter den Differenzbetrag zu zahlen. Ist der neue Mietpreis hingegen geringer, so erhält der Mieter einen Stornogutschein über den Differenzbetrag im Vergleich zum ursprünglich vereinbarten Mietpreis. Ab Umbuchung oder Ausstellung eines Stornogutscheins hat der Mieter eine dreijährige Frist. Nach Ablauf der Frist (maßgebend ist das initiale Umbuchungs- oder Stornierungsdatum) besteht kein Anspruch auf erneute Umbuchung oder Ausstellung eines Stornogutscheins.
- Zwischen 30 und 59 Tagen vor vereinbartem Mietbeginn werden dem Mieter auf seinen Wunsch bis zu 50% des vereinbarten Gesamtmietpreises erstattet. Abhängig von der Höhe des erstatteten Gesamtmietpreises, kann der Mieter hinsichtlich des verbleibenden Restbetrags frei zwischen
- einem Stornogutschein zwischen 50 und 100% des vereinbarten Gesamtmietpreises (abhängig von der Höhe der gewählten Rückerstattung),
- einer Umbuchung auf einen frei wählbaren Zeitraum, oder
- einer Umbuchung auf eine andere Fahrzeugkategorie
wählen. Führt die Umbuchung zu einem höheren Gesamtmietpreis als der ursprünglich vereinbarte, so hat der Mieter den Differenzbetrag zu zahlen. Ist der neue Gesamtmietpreis hingegen geringer, so erhält der Mieter einen Gutschein über den Differenzbetrag im Vergleich zum ursprünglich vereinbarten Gesamtmietpreis. Ab Umbuchung oder Ausstellung eines Stornogutscheins hat der Mieter eine dreijährige Frist. Nach Ablauf der Frist (maßgebend ist das initiale Umbuchungs- oder Stornierungsdatum) besteht kein Anspruch auf erneute Umbuchung oder Ausstellung eines Stornogutscheins.
- Bei mindestens 60 Tagen vor vereinbartem Mietbeginn ist die Stornierung kostenlos und der Mieter erhält eine etwaig geleistete Anzahlung zurück. Wurde die Reise mit einem Storno- oder Geschenkgutschein bezahlt, so erhält der Mieter lediglich einen Stornogutschein in Höhe des vereinbarten Gesamtmietpreises.
Bereits gebuchtes Equipment ist nicht separat von einer Buchung stornierbar. Kosten für Equipment wie Fahrradträger oder Campingtoilette, werden bei Abbestellung nicht rückerstattet.
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
Bei einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags durch Rückgabe des Mietfahrzeugs besteht kein Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Mietpreises, einen Stornogutschein, oder eine (teilweise) Umbuchung für einen anderen Mietzeitraum.
Für die Stornogutscheine gelten folgende Bedingungen:
- Sie sind ab Ausstellungsdatum 3 Jahre gültig.
- Nach Stornierung einer mit einem Stornogutschein bezahlten Buchung gilt für den daraufhin ausgestellten Stornogutschein das Ablaufdatum des ursprünglichen Stornogutscheins.
- Eine Barauszahlung des Gutscheinwerts ist nicht möglich.
- Es gelten die zum Abschluss der Buchung aktuellen Preise und AGB, ein Anspruch auf den ursprünglichen Mietpreis besteht nicht.
- Ein Weiterverkauf der Stornogutscheine ist nicht gestattet.
6. Zahlungsart und Kaution
Zur Sicherheit muss bei Mietantritt für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe von 1000€ über Kreditkarte hinterlegt werden. Die Kaution wird dem Mieter auf dem Mietvertragsformular quittiert. Nur nach Zahlung der Kaution kann das Mietfahrzeug ausgehändigt werden. Die Vermieterin ist berechtigt, bei nicht rechtzeitiger Anzahlung, Vollzahlung oder der Kautionszahlung den Mietvertrag aus wichtigem Grund, vorbehaltlich etwaiger Schadenansprüche, zu kündigen.
Zu Beginn der Mietzeit und Übergabe des Fahrzeuges werden die bereits vorhandenen Beschädigungen am Mietfahrzeug schriftlich festgehalten und dem Mieter ein Zustandsbericht ausgehändigt. Erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs ordnungsgemäß in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die Rückzahlung der Kaution innerhalb von 8 Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses, sofern die Kaution mittels EC-Karte bezahlt wurde. Eine Blockierung der Kaution mittels Kreditkarte wird nach Ablauf von 30 Tagen automatisch wieder freigegeben. Dies befreit den Mieter aber nicht von der Haftung für verdeckte oder versteckte Mängel oder Beschädigungen, die von der Vermieterin binnen 48 Stunden nach Rückgabe des Mietfahrzeugs festgestellt werden.
Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters so lange von der Vermieterin einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig gerichtlich oder außergerichtlich geklärt ist.
Gebühren oder Kosten die zusätzlich anfallen (beispielsweise Sonderreinigungspauschalen) werden dem Mieter bei Fahrzeugrückgabe in Rechnung gestellt, sofern diese zu diesem Zeitpunkt berechnet werden können. Falls zusätzliche Kosten entstehen, z. B. durch Bußgelder, oder verursachte Schäden am Mietfahrzeug, die bei Rückgabe festgestellt wurden, wird die Vermieterin dem Mieter in diesem Fall diese und weitere administrative Kosten (z. B. Kosten für die Schadenbearbeitung, Bearbeitungspauschale für Bußgelder) zu einem späteren Zeitpunkt berechnen, wenn die Vermieterin von diesen Kosten Kenntnis erlangt hat.
Die Vermieterin ist berechtigt, die entsprechenden zusätzlichen Gebühren oder Kosten unmittelbar von der Kaution einzubehalten.
Hat der Mieter einen Einwand kann er diesen innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend ab Zugang des Schreibens, per E-Mail oder per Post vorbringen; dies gilt auch für den Nachweis, dass der Mieter nicht der Verursacher für das die Kosten oder Gebühren auslösende Ereignis ist. Falls der Mieter nicht innerhalb dieser Frist reagiert, werden ihm die Kosten in Rechnung gestellt.
7. Mietdauer
Der Mietzeitraum erstreckt sich von der vereinbarten Übernahme des Fahrzeugs bis zur endgültigen Rückgabe. Die Mindestmietdauer beträgt ganzjährig 3 Nächte.
Die Rückgabe des Fahrzeugs hat bis zu der im Mietvertrag festgehaltenen Uhrzeit zu erfolgen.
Bei überzogener Mietzeit, werden je angefangener Stunde 50€ berechnet, außer der Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten, wofür der Mieter die Beweislast trägt. Die Maximalgebühr je 24 Stunden verspäteter Rückgabe beträgt 500€. Entsteht der Vermieterin aufgrund einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden (z.B. entgangener Gewinn, Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters, Organisationsaufwand etc.), so behält sich die Vermieterin vor, diese Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen.
Bei vorzeitiger Rückgabe, ist dennoch der volle im Mietvertrag vereinbarte Mietpreis zu bezahlen. Generell besteht kein Einverständnis der Vermieterin, das Mietverhältnis automatisch in ein auf unbestimmte Zeit fortgesetztes Mietverhältnis umzuwandeln.
8. Mietfahrzeug – Übernahme und Rückgabe
Die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt an den Standorten. Das Mietfahrzeug muss zum vereinbarten Termin pünktlich an dem im Mietvertrag definierten Standort vom Mieter übernommen werden.
Wenn Fahrradträger auf dem gemieteten Mietfahrzeug montiert sind – obwohl sie vom Mieter nicht ausdrücklich gebucht wurden; dies vor allem deshalb, um den reibungslosen Fortgang des Vermietgeschäfts aufrechterhalten zu können. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, den Fahrradträger abzumontieren. Für Fährbuchungen gelten die auf der Website kommunizierten Längenangaben des Fahrzeugs (jeweils bis 6 Meter Länge).
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Ende der Mietzeit an dem im Mietvertrag definierten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Falls das Mietfahrzeug nicht an dem im Mietvertrag vereinbarten Tag zurückgegeben wird und falls auch nicht unverzüglich eine Meldung seitens des Mieters zum Grund der verspäteten Rückgabe vorliegt, muss die Vermieterin davon ausgehen, dass der Mieter das Mietfahrzeug widerrechtlich nutzt. Die Vermieterin ist dann berechtigt, bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten.
Bei Rückgabe des Campingbusses ist der Mieter verpflichtet, das Mietfahrzeug gemeinsam mit einem Vertreter der Vermieterin zu besichtigen. Im Zuge dieser Besichtigung werden neue Beschädigungen am Fahrzeug, welche nicht bereits im Zustandsbericht bei Übergabe des Fahrzeugs vermerkt wurden, erfasst. Im Schadensfall erfolgt eine Berechnung durch die Vermieterin innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs. Sind bei der Besichtigung des Fahrzeugs verdeckte Schäden, z.B. aufgrund äußerer Verunreinigungen, nicht erkennbar, so führt die unbeanstandete Rücknahme des Fahrzeugs nicht zu einem negativen Schuldanerkenntnis der Vermieterin.
Das Mietfahrzeug muss vollgetankt zurückgegeben werden. Ein nur teilweise gefüllter Tank wird unter Berechnung der konkreten Benzinkosten zur Auffüllung des Tanks und einer Bearbeitungspauschale i.H.v. 19€ von der Vermieterin aufgefüllt. Der Betrag darf direkt von der Kaution abgezogen werden.
Das Mietfahrzeug muss innen gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt) vom Mieter an die Vermieterin übergeben werden. Die weitergehende Innen- und Außenreinigung übernimmt die Vermieterin.
Entstandene Reinigungskosten für starke Verunreinigungen, z.B. auf den Polstern, an der Innendecke oder Innenwänden werden von der Kaution einbehalten und mindestens mit einer Sonderreinigungspauschale von 200€ berechnet, wobei dem Mieter der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist. Ebenso hat der Mieter die Kosten einer Außenreinigung bei sehr starker Verschmutzung (z.B. Schlamm) zu tragen.
Wird das Mietfahrzeug nicht ordnungsgemäß innen gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt) übergeben, wird eine Sonderreinigungspauschale von 100€ berechnet, wobei dem Mieter der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist.
9. Obhuts- und Sorgfaltspflicht
Das Mietfahrzeug ist vom Fahrzeugführer sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, sowie das Mietfahrzeug immer ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Diebstahl zu schützen. Die Betriebsanleitungen des Mietfahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. sind genauestens zu beachten. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahren ist nur mit gesicherter bzw. verriegelter Gasflasche gestattet.
Mieter und Mitreisende sind für die Einhaltung der Devisen-, Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs-, und Zollbestimmungen selbst verantwortlich. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen gehen alle Kosten und Nachteile zu Lasten dieser Personen.
In den Fahrzeugen ist das Rauchen ausdrücklich nicht gestattet. Wird das Rauchverbot im Mietfahrzeug missachtet, werden 500€ von der Kaution einbehalten, um den Wertverlust zu kompensieren und eine professionelle Rauchrückständebeseitigung durchführen zu lassen. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist.
Die Mitnahme von Haustieren, insbesondere von Hunden ist in unseren Campern gestattet. Diese sind gegen eine Sonder-Gebühr (Servicezuschlag Hund) buchbar. Sollte ein Camper durch die Mitnahme eines Kleintiers zerkratzt oder besonders verschmutzt sein, behält sich die Vermieterin ebenfalls vor, dem Mieter den entsprechenden Wertverlust am Mietfahrzeug sowie Reinigungskosten nachträglich in Rechnung zu stellen.
10. Wartung und Reparatur
Der Mieter ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Campingbus in dem Zustand zu erhalten, in dem er sich bei Anmietung befand. Der Mieter hat auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen.
Vor und während der Fahrt ist der Mieter verpflichtet, den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen.
Bei Reiseantritt übernimmt der Mieter das Fahrzeug mit vollem Adblue-Tank. Der Mieter ist verpflichtet, den Adblue-Tank regelmäßig zu kontrollieren und bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des Adblue-Tanks auf eigene Kosten zu sorgen.
Für alle Verletzungen und Folgen dieser Instandhaltungspflicht haftet der Mieter.
Der Mieter trägt im vereinbarten Mietzeitraum laufende Kosten wie z.B. Betriebsstoffe. Wartungen und die notwendigen Verschleißreparaturen werden von der Vermieterin getragen.
Mechanische Eingriffe und bauliche Veränderungen am Campingbus sind ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch die Vermieterin untersagt. Sollte diese Regel verletzt werden, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um den Fahrzeugzustand wiederherzustellen, der bei Anmietung bestand.
Notwendige Reparaturen, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung der Vermieterin im Mietzeitraum in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.
11. Versicherung und Haftung des Mieters
Bei Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Mietfahrzeugs (wie z.B. das Befahren unbefestigter Straßen) oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäß Ziffern 2, 8, 9 und 10 dieser AGB haftet der Mieter für die hierdurch entstandenen Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Mietfahrzeugs abzüglich Restwert, es sei denn, der Mieter hat den Eintritt des Schadens nicht zu vertreten. Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschlepp- und Bergungskosten sowie Sachverständigengebühren. Die Haftung des Mieters entfällt, sofern weder er noch der Fahrer den Schaden zu vertreten hat.
Das Mietfahrzeug ist haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Deckungssumme der Haftpflicht-Versicherung beträgt 100 Mio €.
Die Vermieterin ist bevollmächtigt, gegen den Mieter geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Werden außergerichtlich oder gerichtlich Ansprüche gegen den Mieter geltend gemacht, ist der Mieter verpflichtet dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird der Vermieterin die Führung des Rechtsstreits überlassen. Die Vermieterin ist berechtigt, im Namen des Mieters einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch den Mieter Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.
Die Vermieterin stellt den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung auf Basis der jeweils gültigen Musterbedingungen der AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung) mit Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale für Schäden pro Schadenfall von 49€ am Mietfahrzeug frei. Dem Mieter wird der Nachweis gestattet, dass der Vermieterin kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden als die Kostenpauschale entstanden ist.
Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Ebenfalls gelten Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen nicht als Unfallschäden.
Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung (Wassertank oder Dieselkraftstofftank), unsachgemäßen Gebrauch (wie z.B. das Befahren unbefestigter Straßen) oder durch das Ladegut entstanden sind.
Ebenfalls nicht von der Haftungsbefreiung umfasst, sind durch Bedienungsfehler verursachte Schäden an der Markise, im Innenraum des Mietfahrzeugs oder am Aufstelldach samt Dachzelt.
Folgende Hinweise hierzu:
- Die Markise darf niemals bei starkem Wind oder Regen ausgefahren werden und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt gelassen werden. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage muss bei Zuwiderhandlung der Mieter tragen. Diese können den Kautionsbetrag übersteigen.
- Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter in ganzer Summe zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am Mietfahrzeug und dem Zubehör. Gleiches gilt bei Falschbetankung des Dieselkraftstofftanks.
Der Mieter haftet voll – und unabhängig von seinem Verschulden – für die folgenden Schäden, wobei die Haftung teilweise über entsprechende Versicherungs-Pakete (Ziff. 13) begrenzt oder ausgeschlossen werden kann:
Steinschläge in Scheiben: Steinschläge in Scheiben werden je nach Größe und Ort repariert oder getauscht.
Reifenschäden: Entstehende Kosten für den Abschleppdienst, die Reifen selbst oder die Montage der Reifen müssen ebenfalls vom Mieter übernommen werden. Das Reserverad am Mietfahrzeug darf nicht selbst, sondern nur durch einen Abschlepp- oder Pannendienst montiert werden.
Schäden im Innenraum des Fahrzeugs.
Weitere Schäden: Schäden, die durch das Befahren unbefestigter Straßen entstehen, einschließlich der daraus resultierenden Kosten wie etwa für Bergung, Abschleppung oder Reifenschäden. Eine Begrenzung dieser Schäden durch Versicherungs-Pakete (Ziff. 13) ist ausgeschlossen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden am Fahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden der Vermieterin anzuzeigen.
Fahrzeugführer unter 23 Jahre haben eine Selbstbeteiligung im Schadensfall von 2500€ pro Schaden. Im Übrigen beträgt der Selbstbehalt grundsätzlich 1500€. Der Mieter hat die Möglichkeit, die Selbstbehalt-Beträge in verschiedenen – von der Vermieterin auf ihrer Website im Bereich Preise angebotenen Versicherungs-Paketen – zu reduzieren, genaueres hierzu ist unter Ziff. 13 ausgeführt.
Bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder bei der Nutzung des Mietfahrzeugs zu verbotenen Zwecken entstehen, haftet der Mieter voll. Hat der Mieter vorsätzlich Unfallflucht begangen oder seine Obliegenheiten gemäß Ziffer 12 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter voll, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter.
Der Mieter haftet im Übrigen nach den gesetzlichen Regelungen.
Die Vermieterin beziffert und reguliert Schäden auf Grundlage von Kostenvoranschlägen einer deutschen Vertragswerkstatt oder durch eigenes Fachpersonal mit Standardsoftware für die Kalkulation von Schäden (SilverDAT) und auf Basis der Kostenstruktur einer Vertragswerkstatt am Sitz der Vermieterin.
Für die Abwicklung eines im Mietzeitraum entstandenen Schadens jeglicher Art, der von der Vermieterin bearbeitet werden muss, wird eine Bearbeitungsgebühr von 49€ erhoben.
Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Schäden, die bis zum offiziellen Mietende entstehen. Das vorzeitige Abstellen der Mietfahrzeuge am Standort oder in der Nähe des Standorts (egal ob öffentliches oder Privatgelände) erfolgt auf eigene Gefahr!
Bei Verlust des KFZ-Scheins stellt die Vermieterin eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 200€ in Rechnung. Bei Verlust des Schlüssels stellt die Vermieterin eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 1.000€ in Rechnung.
12. Unfälle und Schäden
Bei einer Panne oder einer Fehlfunktion des Mietfahrzeugs (z.B. Motorlampe leuchtet, Reifenpanne) ist die Hotline des Vermieters zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzuklären.
Bei allen Beschädigungen des Mietfahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Mietfahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen und Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter soll zu diesem Zweck den bei den Fahrzeugpapieren im Handschuhfach befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Dieser Vordruck kann auch jederzeit bei der Vermieterin telefonisch angefordert oder auf der Webseite des Vermieters abgerufen werden. Der Mieter hat den Vordruck elektronisch als Scan unverzüglich an info@jochem.camp zu schicken.
Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, behält sich die Vermieterin die Berechnung einer Vertragsstrafe von 1.000 € vor. Hinzu kommt eine etwaige Haftung nach Ziff. 11.
Nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter zusätzlich unverzüglich die Polizei vor Ort zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für jegliche daraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile der Vermieterin. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Nur genormte Europäische Unfallberichte bezüglich des Unfalls dürfen unterschrieben werden.
Bei Feststellung von Schäden, ist die Vermieterin per Mail unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Mietfahrzeug, noch bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen. Die Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, ist nur nach der vorherigen Zustimmung der Vermieterin zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist.
Sollte der Mieter das Mietfahrzeug in eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist die Vermieterin unverzüglich zu deren Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt die Vermieterin nur, wenn die Reparatur vorher durch sie genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Die genaue Kontaktadresse der Werkstatt ist der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen.
13. Versicherungs-Pakete
Der Mieter hat die Möglichkeit durch die Buchung von Versicherungs-Paketen seine Haftung nach Maßgabe von Ziff. 11 zu reduzieren.
Bei jeder Buchung ist automatisch das Basis-Camper-Paket oder Basis-Junior-Paket (für Fahrer unter 23 Jahren) eingeschlossen. Dieses umfasst die folgenden Komponenten:
- Selbstbehalt von € 1.500. Für junge Fahrer unter 23 Jahren gilt ein Selbstbehalt von €2.500
- Unbegrenzte Kilometeranzahl
- Ein Zusatzfahrer ohne Aufpreis
- Mobilitätsservice: Bei Pannen im In- und Ausland bemüht sich die Vermieterin, einen Ersatzwagen zu stellen beziehungsweise eine Reparatur möglichst schnell durchführen zu lassen
- Pannenhilfe: Alle Leistungen sind nur durch die Vermieterin und nach deren Ermessen zu veranlassen und unter Inanspruchnahme der 24h Vermieter-Hotline abzustimmen
Bei Hinzubuchung des Comfort-Camper-Paket oder des Comfort-Junior-Paket (für Fahrer unter 23 Jahren) stehen dem Mieter neben den Leistungen aus den Basis-Paketen zusätzlich folgende Leistungen zu:
- Ein zweiter Zusatzfahrer ohne Aufpreis
- Der Selbstbehalt (siehe Ziff. 11) verringert sich auf €800 bzw. €1.500 für junge Fahrer unter 23 Jahren
- Scheibenversicherung klein: Der Mieter haftet nicht für Glasschäden durch Steinschlag außerhalb des Sichtfelds mit Rissen bis maximal 2 cm
Bei Hinzubuchung des Deluxe-Camper-Paket oder des Deluxe-Junior-Paket (für Fahrer unter 23 Jahren) stehen dem Mieter neben den Leistungen aus den Basis- und den Comforts-Paketen zusätzlich folgende Leistungen zu:
- Unbegrenzte Anzahl an Zusatzfahrern
- Der Selbstbehalt (siehe Ziff. 11) entfällt bzw. verringert sich für junge Fahrer unter 23 Jahren auf €500
- Scheibenversicherung groß: Der Mieter haftet nicht für Glasschäden durch Steinschlag.
- Reifenversicherung: Keine Mieter-Haftung für Reifenschäden
- Innenraumversicherung: Keine Mieter-Haftung für Schäden im Innenraum (ausgenommen Markise bzw. Aufstelldach)
Bei einer Reduktion der Haftung durch Buchung der Comfort-Pakete bzw. der Deluxe-Pakete gelten die allgemeinen Haftungsregeln nach Ziff. 11 für den Fall, dass der Mieter die Schäden zu vertreten hat. Insbesondere haftet der Mieter voll bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter.
14. Haftung der Vermieterin
Jegliche Haftung der Vermieterin wegen Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Die Vermieterin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt davon unberührt.
Die Vermieterin stellt das Mietfahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das angemietete Mietfahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn nicht verfügbar sein, stellt die Vermieterin ein entsprechendes Ersatzfahrzeug. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, werden dem Mieter die geleisteten Zahlungen von der Vermieterin erstattet.
Im Rahmen der Möglichkeiten versucht die Vermieterin dem Mieter im Schadens- oder Werkstattfall während einer laufenden Miete ein Ersatzfahrzeug zu stellen, sofern dieses verfügbar ist. Außer bei Schäden aufgrund anfänglicher Mängel ist die Miete auch während eines Schadens- oder Werkstattfalls weiterzubezahlen, eine Minderung nach § 536 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die während einer Miete auftreten, werden dem Mieter nicht erstattet.
Lässt der Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände zurück, ist die Vermieterin nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Mieters.
Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände der Vermieterin abgestellt werden, übernimmt die Vermieterin keine Haftung für Schäden oder Diebstahl.
15. Mautgebühren
Für alle anfallenden Maut- und oder Registrierungs-Gebühren hat der Mieter vor Ort, vorab per Überweisung oder per Kreditkarte aufzukommen. Der Mieter verpflichtet sich vor Einreise in das Urlaubsland über eventuelle Maut und Umweltzonen zu informieren und gegebenenfalls vorab zu registrieren.
Für Reisen nach Norwegen muss der Mieter sich vorher auf www.autopass.no über die Zahlungsmodalitäten informieren. Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet sich vor Einreise auf www.epcplc.com/rental zu registrieren.
Für Reisen nach Schweden muss sich der Mieter bei www.epass24.com vorab registrieren. Das Fahrzeug-Kennzeichen kann nach Aushändigung des Mietfahrzeugs der Registrierung nachträglich hinzugefügt werden.
Möchte der Mieter mit einem Fahrzeug nach Frankreich, ist er verpflichtet sich bis spätestens zwei Wochen vor Mietbeginn bei der Vermieterin zur melden, um die notwendigen Fahrzeuginformationen zu erhalten.
In Portugal ist eine Registrierung oder der Kauf einer Toll Card www.portugaltolls.com nur dann notwendig, wenn der Mieter eine Mautstrecke befährt, auf der die Maut elektronisch erhoben wird. Die Strecken sind besonders gekennzeichnet.
Bei Nichteinhaltung erhebt die Vermieterin für jede Zahlungsaufforderung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20€ zusätzlich zu den Mautgebühren und etwaigen Strafgebühren.
16. Speicherung von Personaldaten
Im Rahmen der Durchführung bzw. Erfüllung des Vertrags mit dem Mieter ist es erforderlich, dass die Vermieterin personenbezogene Daten des Mieters verarbeitet. Der Umfang der Datenverarbeitung ergibt sich ebenso wie die einschlägige Rechtsgrundlage und weitere Informationen nach Artikel 13 DSGVO aus der Datenschutzerklärung der Vermieterin. Diese ist verfügbar unter: https://www.jochem.camp
Übermittlung von Daten an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht.
Wir können jedoch aufgrund von Aufforderungen staatlicher Stellen oder privater Dienstleister (z.B. Parkplatzbetreiber, Maut) zur Herausgabe dieser Daten im Einzelfall aufgefordert werden.
Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Mietfahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Mietfahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Mietfahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Mietfahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach befindet. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.
17. Abtretungsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, wie z.B. Ehepartner oder weitere Mitreisende, ist ausgeschlossen. Genauso die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im eigenen Namen.
18. Gerichtsstand und Verjährung
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Saarbrücken.
Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von der Vermieterin gegen den Mieter erst fällig, wenn die Vermieterin Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Die Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs.